Ärztebewertung: Portale haften

Bisher waren Ärzte einer negativen Ärztebewertung der User in Ärzteportalen einfach ausgeliefert. “So nicht”, dachte sich eine Ärztin aus Deutschland und klagte gegen den Portalbetreiber einer bekannten Ärzteplattform. Laut der Ärztebewertung einer Patientin soll die Ärztin bei der Krebsvorsorgeuntersuchung eine Veränderung auf der Stirn nicht bemerkt haben. Die Ärztin reagierte und zog gegen die Bewertungsplattform […]

Eine Ärztin in Deutschland beschwert sich über eine negative Ärztebewertung im Ärzteportal – und gewinnt. Das Landesgericht Frankfurt gab ihr Recht, trotz Nachweise des Portalbetreibers.

Bisher waren Ärzte einer negativen Ärztebewertung der User in Ärzteportalen einfach ausgeliefert. “So nicht”, dachte sich eine Ärztin aus Deutschland und klagte gegen den Portalbetreiber einer bekannten Ärzteplattform. Laut der Ärztebewertung einer Patientin soll die Ärztin bei der Krebsvorsorgeuntersuchung eine Veränderung auf der Stirn nicht bemerkt haben. Die Ärztin reagierte und zog gegen die Bewertungsplattform vor Gericht. Laut ihren Aussagen hatte dieses Ereignis in der dargestellten Form nie stattgefunden. Trotz Nachweise des Portalbetreibers gab das Gericht in Frankfurt der Klägerin Recht und der Portalbetreiber musste die Ärztebewertung löschen.

Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Portalbetreiber nicht und muss auch nicht die Identität des Bewertenden offenlegen:

Leitsatz

  1. Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Daten seiner User an privatrechtlich handelnde Dritte herauszugeben.
  2. Kommt jedoch ein Bewertungsportal seiner sekundären Beweislast nicht in ausreichendem Maße nach, haftet es ausnahmsweise als Mitstörer auf Unterlassung.

Allerdings müssen aussagekräftige Nachweise vorgelegt werden, aus denen der Wahrheitsgehalt der Bewertungen beurteilt werden kann. In diesem Fall waren die Dokumente aber weitgehend geschwärzt, was eine Überprüfung nicht möglich machte.

Ärztebewertungsportale, in denen Patienten online ihre positiven und negativen Erfahrungsberichte teilen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Patienten bieten sie eine Orientierung, wenn es darum geht den „passenden“ Arzt für das jeweilige gesundheitliche Problem zu finden. Zudem sollen sie für mehr Transparenz in der medizinischen Qualität sorgen.

Für Ärzte hingegen können diese Portale maßgeblich über Erfolg und Misserfolg entscheiden. Bereits ein negativer Eintrag kann den Ruf des jeweiligen Arztes nachhaltig schädigen. Ob eine negative Beurteilung tatsächlich der Wahrheit entspricht, liegt aber nicht allein beim Patienten. Zwar muss der Arzt hinnehmen, dass anonym kommentierte Bewertungen veröffentlich werden, denn die Verpflichtung, sich namentlich erkennen zu geben, würde bei den Patienten durch die Angst auf negative Auswirkungen zu einer Selbstzensur führen. Dennoch hat der Patient Beweise für online geäußerte Tatsachenbehauptungen zu erbringen, die sich objektiv, wie etwa durch Sachverständigengutachten prüfen lassen.

Gilt die Bewertung als unzulässig, kann der Arzt die Löschung der Bewertung beantragen und die Anwaltskosten als Schadenersatz beim Patienten oder Portalbetreiber geltend machen. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Beleidigung und Rufschädigung kann eingeklagt werden.

Für Ärzte gilt daher: wenn die Tatsachenbehauptungen unkonkret sind, dann haftet der Portalbetreiber und hat Nachweispflicht.

Zeige Buttons
Verberge Buttons
%d Bloggern gefällt das: