
Lou Ruvo Center for Brain Health, Las Vegas
Ein Krankenhaus: ein System
In Österreich gibt es 275 Krankenanstalten für stationäre oder tagesklinische Behandlungen (Stand: 22.04.2016). 154 davon gehören Gebietskörperschaften wie dem Bund, den Bundesländern, Gemeinden oder Krankenkassen. Die übrigen 121 werden von privaten Betreibern geführt. „Öffentliche Krankenanstalten“, das sind Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde (§ 14 KAKuG); diese Krankenanstalten müssen gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig sein. „Private […]Spital, Krankenhaus oder Klinik – Synonyme für ein und dasselbe Modell? Im Kern ja, bei der Frage nach „privat oder gemeinnützig“ beginnen die Unterschiede. Bei Finanzierung oder Ausrichtung beim Versorgungsauftrag verzweigt sich das System Krankenhaus. Sehen wir uns an, wie sich die 275 Krankenanstalten für stationäre Behandlungen in Österreich unterscheiden.
In Österreich gibt es 275 Krankenanstalten für stationäre oder tagesklinische Behandlungen (Stand: 22.04.2016). 154 davon gehören Gebietskörperschaften wie dem Bund, den Bundesländern, Gemeinden oder Krankenkassen. Die übrigen 121 werden von privaten Betreibern geführt.
Unterteilung der Spitäler
„Öffentliche Krankenanstalten“, das sind Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde (§ 14 KAKuG); diese Krankenanstalten müssen gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig sein.
„Private Krankenanstalten“, das sind Krankenanstalten ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 39 KAKuG).
„Private Krankenanstalten“ sind wieder zu unterteilen in private gemeinnützige (§ 16 KAKuG) Krankenanstalten sowie private (gewinnorientierte) sonstige Krankenanstalten (§ 39 KAKuG)
Doch dieser Unterteilung nicht genug. Es geht noch komplexer: Alle Arten von Krankenanstalten können sowohl von Gebietskörperschaften als auch von konfessionellen Einrichtungen wie auch privaten Betreibern geführt werden. „Konfessionelle“ Spitäler müssen aber nicht zwangsläufig gemeinnützig sein.
Finanzierung. Seit 1. 1. 1997 ist die Krankenanstaltenfinanzierung für öffentliche und gemeinnützige Krankenanstalten, seit 1. 1. 2002 auch für private Krankenanstalten neu geregelt. Vor diesen Stichtagen erfolgte die Basisfinanzierung durch direkte Verträge der (Rechtsträger der) Krankenanstalten mit den Sozialversicherungsträgern, ab diesen Stichtagen über Fonds. Die Finanzierung der Krankenanstalten ist daher vom Status deren Rechtsträger unabhängig. So können „Ordensspitäler“ sowohl als „öffentliche“, also mit Öffentlichkeitsrecht, wie auch als „private“ gemeinnützige, also ohne Öffentlichkeitsrecht, oder auch als „sonstige private“, also nicht gemeinnützige Krankenanstalten geführt sein.
Standard-, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten. Betrachtet man die Struktur der Spitäler nach deren Versorgungsauftrag (im § 2 Abs. 1 KAKuG definiert), ergibt sich eine Unterteilung in Allgemeine Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Sanatorien und selbstständige Ambulatorien.
Die Allgemeinen Krankenanstalten wiederum sind je nach Versorgungsgrad Standardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten.
- Ein Standardkrankenhaus ist für die Basisversorgung zuständig und verfügt zumindest über bettenführende Abteilungen in den Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin und zusätzlich über weitere Abteilungen zur Basisversorgung, wie etwa für Röntgendiagnostik.
- Ein Schwerpunktkrankenhaus verfügt zumindest über bettenführende Abteilungen in den Fächern Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie (Behandlung von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen), Neurologie und Psychiatrie, Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie. Weitere Einrichtungen: unter anderem für Strahlendiagnostik und -therapie, für Physikalische Medizin, Intensivpflege oder Zahnheilkunde.
- Ein Zentralkrankenhaus deckt die ganze Palette der medizinischen Versorgung nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft ab. Das AKH Wien oder das LKH Graz sind zum Beispiel Zentralkrankenhäuser.
Nicht jeder Patient muss in einem Spital stationär aufgenommen werden: In einem Großteil der Krankenhäuser gibt es Ambulanzen, in denen Patienten untersucht und behandelt werden. Sie bleiben nicht über Nacht, außer natürlich, es ist medizinisch notwendig.
- Whether hospital or clinic, it should be noted that differences begin depending on whether the establishment has private or non-profit status. When it comes to finance or supply contracts, the hospital system is more diversified. Let’s take a look at the ways in which the 275 hospitals for inpatient or day clinic treatment differ in Austria and who finances them. In Austria, there are 275 hospitals for inpatient or day clinic treatment (effective date 22/04/2016), 154 of which belong to local authorities such as the federal government, federal states, municipalities or health insurance companies. The other 121 are run by private operators. Subdivision of the hospitals: „public hospitals“, these are hospitals, which were granted their status under public law; these must be non-profit. „Private Hospitals“ were granted their status under public law and are divided into private, non-profit as well as private, profit-orientated hospitals. But these divisions are not enough, it gets more complex. All types of hospitals can not only be run by local authorities, but religious institutions and private operators. However, „religious“ hospitals aren’t necessarily non-profit.
- Больница, лечебное заведение, клиника. Это синонимы для одной и той же модели. Но только на первый взгляд, так как при вопросе „частно или общественно?“ начинаются уже первые различия. При вопросе о финансировании или о заказе снабжения разветвляется система больница дальше. Посмотрим, каким образом различаются между собой 275 лечебных заведений со стационарной или дневной формами лечения в Австрии и кто финансирует их. В Австрии имеется 275 больниц со стационарной или дневной формами лечения (по состоянию на 22.04.2016). 154 из них принадлежат областным объединениям как федеративному государству, федеральным землям, местным административным единицам или больничным кассам. Остальные 121 ведутся частными предпринимателями.
Подразделение больниц- „Общественные больницы“, – это больницы, которым было присвоено право общественности; эти больницы должны быть общественно полезны.
- „Частные больницы“, – это больницы без права общественности, они подразделяются в свою очередь на:
• частные общественно полезные больницы и
• другие частные (коммерческие) больницы
Все же, этого подразделения недостаточно. Здесь все обстоит еще более комплексно: все виды лечебных заведений могут находится под руководством как юридических лиц, так и конфессиональных учреждений, а также и частных предпринимателей. Однако, „конфессиональные“ больницы не обязательно должны быть общественно полезными.