Unzulässig: Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern

Deutschland/Koblenz. Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern. Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die PatientInnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Zum Sachverhalt Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter […]

Deutschland/Koblenz. Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern. Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die PatientInnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.

Zum Sachverhalt

Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die PatientInnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das LG Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Entscheidung des OLG

Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz schloss sich der Auffassung des LG an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 I 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gesehen hatte. Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Nach Auffassung des OLG ändert sich an der Unzulässigkeit der Bilddarstellung auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben; denn der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

Seite mit Prominenten/Vorher/Nachher Bildern

OLG Koblenz, Urt. v. 22.6.2016 – 9 U 1362/15
Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.6.2016

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